Hitze am Arbeitsplatz – Was ist rechtlich zu beachten?

Datum23. Juli 2024

KategorieArbeits- und Sozialrecht

Erfahren Sie die rechtlichen Vorgaben für den Umgang mit Hitze am Arbeitsplatz.

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Der Sommer bringt nicht nur sonnige Tage, sondern auch hohe Temperaturen, die am Arbeitsplatz zur Belastung werden können. Ein Verlassen des Arbeitsplatzes oder das Nichterscheinen zur Arbeit aufgrund von hohen Außentemperaturen ohne entsprechende Absprache mit dem Arbeitgeber ist aber arbeitsvertragsrechtlich unzulässig. 

Abhilfe gegen die hohen Temperaturen kann luftige Bekleidung schaffen. Der Arbeitgeber kann aber im Falle eines berechtigten Interesses bestimmte Kleidung wie beispielsweise kurze Hosen untersagen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kleidung erheblich von der allgemeinen Auffassung darüber, wie sich ein Arbeitnehmer in der jeweiligen Position üblicherweise kleidet, abweicht.

Wann ist der Arbeitsplatz zu heiß und welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber bei Hitze am Arbeitsplatz ergreifen?


Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle, die Arbeit betreffenden Aspekte zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Der Arbeitnehmerschutz ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und den zahlreichen Verordnungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen werden, geregelt. 

Wie hoch die Temperaturen am Arbeitsplatz sein dürfen, regelt die Arbeitsstättenverordnung. Arbeitsstätten sind alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen sowie alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Die Lufttemperatur muss an einer Arbeitsstätte: 

  • zwischen 19 und 25 ° C liegen, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
  • zwischen 18 und 24 ° C liegen, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden und
  •  mindestens 12 °C betragen, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

Einen Anspruch auf die Bereitstellung einer Klimaanlage oder eines Klimagerätes gibt es nicht. Werden diese nicht bereitgestellt, hat der Arbeitgeber aber sonstige Maßnahmen auszuschöpfen, um eine Temperaturabsenkung zu erreichen (beispielsweise durch Lüften oder Abdunkeln mittels Jalousien). Wird eine Klimaanlage eingesetzt, ist in der warmen Jahreszeit dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet und die Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegt. Ein Abweichen von diesen Temperaturwerten ist in Ausnahmefällen zulässig. 

Wird gelüftet, ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:

  • 0,10 m/s bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
  • 0,20 m/s bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung und
  • 0,35 m/s bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung.

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen außerdem so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sein, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer oder störende Hitze vermieden wird. 

Für Bauarbeiter sieht das Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) vor, dass der Arbeitgeber die Arbeit bei Schlechtwetter einstellen kann. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse legt die Kriterien fest, bei denen Schlechtwetter vorliegt. Mit Kollektivvertrag des Jahres 2019 wurde dabei 32,5 Grad Celsius als Grenzwert bestimmt. Einen Anspruch auf Einstellung der Arbeit gibt es allerdings nicht. Stellt der Arbeitgeber die Arbeit ein, hat der Bauarbeiter Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung in der Höhe von 60 Prozent des Lohns. 

Was können die Folgen einer Verletzung der Schutzvorschriften sein? 


Ein Verstoß gegen diese Schutzbestimmungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von EUR 166 bis EUR 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333 bis EUR 16.659 zu bestrafen ist. Außerdem kann der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden, sollte dem Arbeitnehmer durch die Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften ein Schaden entstanden sein.

Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen und ein kostenloses Erstgespräch.

Über den Autor

Studium an der Universität Innsbruck. Gerichtspraktikum im OLG Sprengel Innsbruck. Seit Juni 2024 Rechtsanwaltsanwärter der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH.

Andreas Brunner

Andreas Brunner
Rechtsanwaltsanwärter

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