Halloween in Österreich: Was ist erlaubt, was nicht?
Datum30. Oktober 2024
KategorieZivil- und Schadenersatzrecht
Wann Streiche und Partys zu rechtlichen Problemen führen können
In vielen Regionen in Österreich wird Halloween gefeiert – sei es durch das Verkleiden und Sammeln von Süßigkeiten oder auf Halloween-Partys. Doch nicht alles ist erlaubt: Welche Streiche rechtliche Konsequenzen haben können, welche Ausgehzeiten für Kinder gelten und wann Lärm von Halloween-Partys zu rechtlichen Problemen führen kann, wird in diesem Beitrag näher erläutert.
Sachbeschädigung und Schadenersatz
Für viele Kinder steht das Sammeln von möglichst vielen Süßigkeiten an Halloween im Vordergrund, während andere die Nacht nutzen, um Streiche zu spielen. Was auf den ersten Blick lustig erscheinen mag, kann jedoch sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, ist gemäß § 125 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wenn die Höhe des Schadens die im Gesetz bestimmten Beträge überschreitet, kann es auch zu durchaus höheren Geld- und Freiheitsstrafen kommen. Als Sachbeschädigung ist beispielsweise das Beschmieren von Fassaden und Fahrzeugen, das Werfen von Steinen und Eiern oder das Umkippen von Mülltonnen zu werten. Neben einer allfälligen strafrechtlichen Konsequenz, kann der Geschädigte auch die Bezahlung des verursachten Schadens Entdecken Sie hier auch unseren Artikel Eltern haften für ihre Kinder.
Ausgehzeiten
Grundsätzlich ist in Österreich der Jugendschutz nicht bundesweit geregelt, auch wenn er teilweise im Bereich der Ausgehzeiten vereinheitlicht wurde. Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es österreichweit keine zeitlichen Begrenzungen. An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich in Tirol Kinder unter 14 Jahren in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten. Wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Lärmstörung
Zivilrechtlich stellt Lärm eine mittelbare Immission dar. Ganz grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Lärm zu dulden ist, wenn nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß nicht überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob eine Überschreitung vorliegt. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung, existieren keine gesetzlich festgelegten Nachtruhezeiten von 22:00 bis 06:00 Uhr. Daher muss auch in diesen Zeiträumen im Einzelfall geprüft werden, ob eine übermäßige Lärmbelästigung vorliegt. Feiern an Silvester oder Halloween werden allenfalls im Rahmen der Ortsüblichkeit liegen, aber auch hier wird zu prüfen sein, ob im konkreten Fall nicht doch die Ortsüblichkeit überschritten wurde. Wir raten daher jedenfalls vorab mit den Nachbarn ein Einvernehmen über Halloween-Feiern herzustellen.
Über den Autor
Studium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck, 2020 Gerichts- und Verwaltungspraktikum. Seit Juli 2021 Rechtsanwaltsanwärterin bei der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH.
Nadine Steindorfer
Rechtsanwaltsanwärterin